AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Green Workhouse Solutions GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, Werk- und Werklieferungsverträge und vergleichbaren Austauschverträge.

(2) Diese VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese VLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners Verkäufe vorbehaltlos abschließen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

(4) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten diese VLB auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die den Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben aller Art, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Sind Bestellungen unserer Vertragspartner als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Material-, Rohstoff- oder Energiepreisänderungen, eintreten. Wir werden diese auf Verlangen dem Vertragspartner nachweisen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, falls Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines von uns in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung rein netto. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur im Falle unstreitiger, von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

(5) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Unbeschadet bleibt das Zurückbehaltungsrecht unserer Vertragspartner in Fällen grober Vertragsverletzung, sowie in Fällen, in denen wir bereits einen Teil des Zahlungsanspruchs erhalten hat, der dem Wert der etwaig mangelhaften Leistung entspricht.

§ 4 Lieferungen

(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.

(3) Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarer eigener Sorgfalt nicht abwenden können, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch unser Vertragspartner für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.

(5) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(7) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen werden keinerlei Beschaffungsrisiken übernommen.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort unser Sitz und erfolgt der Versand ab Werk (EXW, INCOTERMS ® 2020) Krautheim. Auf Wunsch des Vertragspartners decken wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung ein.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften und gelieferten Vertragsgegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.

(3) Der Vertragspartner ist jedoch befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vertragsprodukte entstehenden Erzeugnisse und deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das erstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an uns gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt.
  4. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.

(4) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Vertragspartners geknüpft ist, ist dieser zu deren Einhaltung bzw. Erfüllung auf eigene Kosten verpflichtet.

§ 7 Wareneingangsprüfung, Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Vertragspartner Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel schriftlich unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Empfang zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist.

(2) Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten, bis wir sie zurücknehmen oder schriftlich zur Vernichtung freigeben.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nacherfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an uns zurückzugeben oder – auf unsere schriftliche Anweisung hin – auf unsere Kosten zu entsorgen.

(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser VLB vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten noch hierfür eine Garantie abgegeben haben. Rücktritt und Schadenersatz wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Eine Minderlieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt und Schadenersatz, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sein Interesse am Vertrag objektiv fortgefallen ist.

(5) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung der Lieferantin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

§ 8 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abtreten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, unser Sitz.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Krautheim. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

(6) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass eine unwirksame oder eine während der Vertragsabwicklung unwirksam werdende Klausel durch eine solche ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt.